In der in Gießen geplanten Wohnanlage sollen Menschen mit und ohne Behinderungen, Senioren, junge Familien, Singles und Studierende zusammen leben. In diesem Zusammenleben wird die Heterogenität der Bewohnerinnen und Bewohner als Bereicherung und Ausgangspunkt für das Zusammenleben gesehen.
Durch die Organisation des Zusammenlebens erhalten alle die Möglichkeit teilzuhaben und sind aufgefordert, etwas für die Gemeinschaft in der Wohlanlage beizutragen. Die Wohngemeinschaft wird so zu einem Erfahrungsfeld im Zusammenleben mit anderen Menschen und ermöglicht allen Bewohnern Lernprozesse im Sinne von Persönlichkeitsentwicklung
Artikel 3, Abs. 3 des Grundgesetzes besagt: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Im Sozialgesetzbuch IX wird die „Stärkung der Selbstbestimmung behinderter Menschen“ ausdrücklich gefordert, z. B. die Möglichkeit der Inanspruchnahme des persönlichen Budgets (§ 17, Abs. 4) und die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9).
Es wird festgestellt, dass es für Menschen mit Behinderungen selbstverständlich werden muss, dass sie eigenständig entscheiden, wo, wie und mit wem sie wohnen wollen. Daraus resultierend wird die Notwendigkeit hervorgehoben, dass mehr gemeindenahe Wohnformen entstehen und bedarfs- und bedürfnisgerechte Assistenzleistungen ambulant angeboten werden.